Wie Sie sicherlich aus den Medien zum Jahresbeginn erfahren haben, wurden
neue formale Anforderungen für Ihre elektronische Geschäftskorrespondenz
vom Gesetzgeber aufgestellt. Geschäftsleute, die Teile ihrer
Korrespondenz per E-Mail abwickeln, müssen seit Jahresbeginn eine neue
Rechtslage berücksichtigen.
Informationen, die Kaufleute bislang nur auf
gedruckten Briefen unterbringen mussten und die dort
zumeist die Fußzeile der ersten Seite belegen,
müssen nun in Geschäftsbriefen jedweder Form
auftauchen, also auch in E-Mails. Die Angaben müssen
deutlich auf dem Geschäftsbrief lesbar sein. Eine
Übermittlung wie in Form einer angehängten
elektronischen Visitenkarte genügt den Anforderungen
nicht, da nicht jeder diese Visitenkarten problemlos
öffnen kann.
Dies ergibt sich unmittelbar aus dem geänderten
Wortlaut der Paragraphen 37a im
Handelsgesetzbuch, 80 Abs. 1, S. 1 im
Aktiengesetz sowie 35a, Abs. 1, S. 1 im
GmbH-Gesetz.
Diese Vorschriften regeln, dass ein
Gewerbetreibender seinem Gegenüber in
Geschäftsbriefen bestimmte Mindestinformationen
mitzuteilen hat. So muss eine Gesellschaft, die
unter die Regelungen des
Handelsgesetzbuches fällt, nicht nur die
Bezeichnung der Firma mitteilen, sondern auch den
Ort ihrer Handelsniederlassung, die Nummer, unter
der sie im Handelsregister eingetragen ist, und das
Handelsgericht, an dem sie eingetragen ist.